Praxis der Baumbeurteilung
Einheit von Baumkontrolle und Gehölzwertermittlung
- Teil 11: Behandlung und Wertberechnung von Naturdenkmalen
von Marko Wäldchen und Helge Breloer
In dieser zwölfteiligen Serie werden einige der häufigsten Baumschäden und Baumprobleme vorgestellt und sowohl aus biologischer und biomechanischer Sicht wie auch unter Kosten- und Schadensersatzaspekten diskutiert. Der elfte Teil behandelt die Schwierigkeiten bei der Kontrolle und Behandlung wie auch bei der Wertermittlung von Naturdenkmalen. Es geht um einen verantwortungsvollen und fachgerechten Umgang mit den Bäumen in der Praxis und die richtige Beurteilung von Schäden
Die Linde zu Schenklensfeld. Stammrudimente, Reiterationen unterschiedlichen Alters. Rot markiert: Beim Plegedurchgang 1999 belassene "Jungreiterationen".
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Alte und uralte Bäume
Gleichgültig, ob als Naturdenkmal ausgewiesen oder nicht, alte und uralte Bäume sind etwas ganz Besonderes. Sie haben besänftigende Ausstrahlung, die einen beim längeren Verweilen mit Leichtigkeit in sich kehren lässt. Dass sich Mythen und Legenden um sie ranken, dass sie zentraler Bestandteil von Religionen und religiöser Rituale wurden, kann nicht verwundern. Mit solchen Bäumen beruflich zu tun haben zu dürfen ist eine Ehre und verpflichtet zu besonderer Sorgfalt und Umsicht, gerade wegen ihrer vielfältigen Funktionen, aber auch weil sie in mancherlei Hinsicht wesentlich empfindlicher sind als junge Bäume.
Die Pflege
Die Pflege von Alt- und Uraltbäumen darf nicht absehbar eine Zustandsverschlechterung verursachen. Baumpflegerische Kompetenz, die das verhindert, erwächst nicht aus einer oder mehreren Lehrgangsteilnahme(n), sondern aus jahrelanger Praxis, kritischer Beobachtung und Beschäftigung mit der Baumbiologie. Biomechanik, Lebensstrategien. Erkenntnissen über bisherige Methoden der Baumbehandlung und auch rechtlichen Aspekten.
Der Baumpfleger muss wissen, dass sich das Reaktionspotential und Abwehrvermögen der Bäume mit zunehmenden Alter ändert, somit auch der Umfang zulässiger Eingriffe. Zusätzlich muss er Besonderheiten der Baumarten kennen, beispielsweise, ob bei der betreffenden Baumart im hohen Alter eine ausreichende Reïteration zu erwarten ist, welches Abschottungsvermögen unterstellt werden darf, wie effektiv Barrierezonen sind im Fall bestimmter Pilz-Wirt-Kombinationen.
Mancher Leser mag nun denken, dies seien banale Hinweise, was in gewisser Hinsicht stimmt. Die Baumpflegepraxis an Naturdenkmalen jedoch zeigt, dass es offensichtlich immer wieder erforderlich ist, darüber zu sprechen. Denn nicht selten ist festzustellen, dass viel zu stark geschnitten wird oder aber auch zu wenig, Letzteres im Falle von Entlastungsnotwendigkeit oder Notwendigkeit der Kronenverjüngung. Reïterationen werden beseitigt, obwohl sie von immenser biologischer Bedeutung sind, mit denen der Baum sich helfen, umgestalten, erhalten will. Kronensicherungen werden in einer Art eingebaut, als hätte man es mit einem wüchsigen, dynamischen Baum zu tun, schwere Stämmlinge werden an nicht mehr ausreichend tragfähigen Kronenteilen "gesichert" - Ausbrüche sind die Folge.
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Die mächtige Linde zu Schenklengsfeld wurde 1999 durch die Fachfirma Gebrüder Wäldchen einem Pflegedurchgang unterzogen und stärker entlastet unter Erhaltung des individuellen Charakters.
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Bei der Beschäftigung mit Fachliteratur und wissenschaftlichen Arbeiten werden Baumpfleger und Sachverständige in zunehmendem Maße mit Statistiken (gut konzipierte und auch weniger gut konzipierte) und Diagrammen konfrontiert, die es richtig zu verstehen gilt. Richtig verstehen beinhaltet auch, dass man sich stets vergegenwärtigt, dass Statistiken künstliche Konstrukte sind, die sich mit einer speziellen Frage beschäftigen. Viele Statistiken beschreiben im Fazit eine Verschmelzung von extremen Gegensätzen und allem, was dazwischen liegt. Daraus ergibt sich ein konstruierter Sachverhalt oder ein konstruiertes Individuum, das in Reinform in der Realität kaum zu finden ist.
Insbesondere uralte Bäume stellen häufig einen Gestalt gewordenen Widerspruch zu Statistiken dar. Es sind abweichende Individualfälle, die individueller Beurteilung und Pflege bedürfen.
All- und Uraltbäume sind dadurch gekennzeichnet, dass sich bei ihnen das Verhältnis von Assimilationsfläche zu verholzten Teilen sehr deutlich zugunsten des Holzkörpers entwickelt hat. Dies ist ein natürlicher und unabänderlicher Ablauf, dessen Bedeutung für Schnittkonzeptionen im Sinne der Bäume verstanden werden muss. Rückschnitte wirken sich bei alten Bäumen wesentlich schneller auf den Energiehaushalt aus als bei jüngeren. Energiemangel führt zu Schwäche, Anfälligkeit und Schädlingsbesiedlung:
- Die Pflege von Alt- und Uraltbäumen sollte sich auf die Beseitigung von Totholz beschränken, solange die Biologie des Baumes keine anderen Hinweise gibt und ausreichende Verkehrssicherheit gegeben ist. Die Notwendigkeit von Entlastungsschnitten und/ oder Kronensicherungen muss am Baum nachvollziehbar erklärt werden können.
- Kreuz gewachsene Äste und/oder Reibäste sollten in aller Regel nicht mehr entfernt werden, da es sich dabei meistens um Starkäste handelt. Durch das Entfernen würde dem Baum zuviel Assimilationsfläche genommen und würden zu große
- Schnittverletzungen erzeugt. In manchen Fällen ist es sinnvoll, aufeinander liegende Kronenteile durch Verbolzung zu fixieren, damit es nicht zu weiteren Scheuerschäden kommt. Dabei ist allerdings abzuwägen, ob der Nutzen die Schädlichkeit der Bohrung und die Auswirkung auf die Biomechanik übersteigt.
- Eine Auslichtung sollte in aller Regel unterbleiben. Reïterationstriebe sind zu erhalten, der Baum braucht sie. Die Reïteration ist ein biologischer Fingerzeig, den es zu nutzen gilt und nicht zu bekämpfen.
- Aspekte von Aufbau- und Erziehungsschnitt spielen keine Rolle mehr, es sei denn, es handelt sich um sehr wüchsige Reïterationen, die gelenkt werden müssen.
- Erst wenn der Baum es selbst anzeigt, beispielsweise durch peripheres Kronensterben und Reïteration, ist ein stärkerer oder starker Rück- und Auslichtungsschnitt angezeigt, um die vom Baum gewollte Kronenverjüngung zu unterstützen. Die Kronenverjüngung ist eine natürliche Strategie, die nicht das Lebewesen als solches jünger macht, allerdings Teile seiner selbst. Der Baum generiert, indem Altes aufgegeben und durch Neues, an neuer Stelle ersetzt wird. Ohne diese Fähigkeit und deren Realisierung hätten wir keine Naturdenkmale wie beispielsweise die Schenklengsfelder Linde. Der Kronenverjüngungsschnitt ist eine baumpflegerische Begleitung bei einem Prozess, den der Baum selbst eingeleitet hat.
- Im Baum befindliche Sicherungseinbauten sollten in den meisten Fällen nicht ausgebaut werden. In Ausnahmefällen ist es erforderlich zusätzliche einzubringen. Der fachgerechte Einbau von Kronensicherungen erfordert Einfühlungsvermögen und umfangreiche Kenntnisse über Dynamik/Statik am und im Baum. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass es nicht nur darum gebt, ein Herabfallen von Kronenteilen zu verhindern, sondern dass primäres Ziel sein muss, eine Rissvergrößerung zu verhindern, also die Pracht des Baumes zu erhalten.
- Faulhöhlen dürfen ausgeräumt werden, allerdings nur loses Material, das sich ohne Maschinen- oder Werkzeugeinsatz entfernen lässt.
- Bäume, die im Alter die Fähigkeit zur Reïteration verlieren (Buche, Birke) und bei denen ein Kronensterben zu verzeichnen ist, sind nicht dauerhaft sanierbar.
- Die Sinnhaftigkeit von Wurzelraumoder Bodenbehandlungen ist bei Naturdenkmalen oft nicht gegeben, da ihre Probleme nicht boden-, sondern altersbedingt sind.
Überwachung
Die Überwachung von Naturdenkmalen ist eine Aufgabe, die mit einem besonders hohen Maß an Verantwortung verbunden ist, einerseits weil es sieh um herausragende Baumpersönlichkelten handelt, andererseits, weil sie häufig enorm dimensioniert sind und dabei eine Vielzahl von Schäden aufweisen, wodurch die Verkehrssicherheit immer wieder in Frage gestellt wird.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, welche Angebote es mittlerweile für die Kontrolle und Begutachtung von Naturdenkmalen gibt und - was fast noch schlimmer ist - dass Behörden derartige Angebote annehmen und auf dieser Basis Aufträge auslösen. ND-Kontrollen werden angeboten für weniger als 20 Mark pro Baum.
Die Beurteilung von Naturdenkmalen erfordert einen fachlich besonders kompetenten Gutachter, gleichgültig, ob er ein formelles Gutachten erstattet, einen Untersuchungsbericht abliefert oder auch nur eine stichpunktartige Auflistung nach eingehender Inaugenscheinnahme. Auch wenn es sich "nur" um eine Kontrolle handelt, so ist der gesamte Baum sorgfältig abzurastern: Umfeld, Standraum, Stammfuß, Stamm, Stammkopf, Stämmlinge, Starkäste, Grobäste und zwar auf allen Seiten.
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Spuren baumchirurgischer Vergangenheit. Teile der Basis der Schenklengsfelder Linde.
Einfühlungsvermögen und Erfahrungswissen sind hier unabdingbare Voraussetzung zur Beurteilung und Pflege.
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Der alte und insbesondere der uralte Baum muss in jeglicher Hinsicht anders angesprochen werden als ein jüngerer Baum. Simplifizierende Betrachtungsweisen führen hier zwangsläufig zu Fehlurteilen und zu überzogenen Maßnahmeempfehlungen, denn diese Bäume sind häufig gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Schäden und Befallsmerkmalen bei geringen Restwandstärken. Erfahrungswissen und Einfühlungsvermögen sind hier nach wie vor von zentraler Bedeutung.
Nachfolgend einige Punkte, die bei Naturdenkmalen zu berücksichtigen sind:
- Die Beurteilung von Naturdenkmalen sollte in den Händen von spezialisierten Fachleuten bleiben.
- Dort wo ein hohes Maß an Verkehrssicherheit verlangt wird, reicht eine Kontrolle nur vom Boden aus nicht aus.
- Es ist normal, dass uralte Bäume kaum noch Längen- und Dickenzuwächse haben. Sie "schrumpfen" sogar.
- Die Abschottungsfähigkeit lässt nach, auch bei Baumarten, die allgemein als gute Kompartimentierer gelten.
- Dynamisch aufrichtende Dickenzuwächse sind nicht mehr zu erwarten. Der Baum sichert eher durch exzentrische Zuwächse in druckbelasteten Zonen.
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Oberseitige Schäden an mächtigen Starkästen, an einer uralten, sehr großen Stieleiche, die unmittelbar an einer Bundesstraße stockt. Das Kernholz des Baumes ist in allen Stamm-, Stämmlings- und Starkastzonen fast komplett abgebaut.
Links ist ein frischer Riss zu sehen - beginnender Querschnittskollaps. Rechts umfassende Ausfaulung, bei teilweiser mangelhafter, kompensierender Wundholzbildung. Beide Schäden wurden von einem Gutachter nicht erkannt Er blieb mit beiden Beinen auf der Erde, obwohl er an der Stammbasis gebohrt und die Ausfaulung festgestellt hatte.
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Dieser und der nächste Punkt wurden von Marko Wäldchen während der 18. Osnabrücker Baumpflegetage vorgetragen und mit zahlreichen Dias belegt. Dem Programm für das 7. VTA-Spezialseminar, im März 2001, kann entnommen werden, dass man sieh nun auch dort mit diesen wichtigen biochemischen Strategien beschäftigen will.
- Laubbäume richten sich nicht generell durch Zugholzbildung auf. Beispielsweise Linde, Platane und Silberahorn bilden kein Zugholz aus. Aber auch andere Laubbaumarten, wie zum Beispiel Buche und Eiche, weichen manchmal auf exzentrisches Dickenwachstum auf der druckbelasteten Seite aus.
- Ausgeprägtes Wundholzwachstum darf nur noch in Bereichen großer Kraftflüsse erwartet werden. Dies gilt für sämtliche Kompensationszuwächse. Uralte Bäume müssen sehr sparsam sein, weshalb sie eher bereit sind geschädigte Zonen aufzugeben, insbesondere wenn diese eine untergeordnete Rolle für den Lastabtrag spielen.
Da das Axiom konstanter Spannung häufig missverstanden wurde, sei hier der grundsätzliche Hinweis gegeben; Bäume wachsen spannungsgesteuert in die Dicke, dem Axiom konstanter Spannung folgend, jedoch ohne jemals den Zustand konstanter Spannung umfassend zu erreichen.
- Insbesondere ringporige Bäume mit geringen Splintholzanteilen können oberflächlich betrachtet vital erscheinen und dennoch akut bruchgefährdet sein.
- Inwieweit eine festgestellte Pilzbesiedlung sich auf die Verkehrssicherheit auswirkt, ist sachverständig zu prüfen.
- jeder frische Riss muss als alarmierend angesehen werden.
- Der Einsatz von Messgeräten kann unter Umständen hilfreich sein. In vielen Fällen bringt er jedoch keine zusätzlichen Informationen, die für die Beurteilung wichtig wären.
- Es ist unbedingt zu berücksichtigen, ob der Baum bereits reduziert ist oder nicht.
- Ansonsten gelten die bereits in dieser Serie beschriebenen Kontrollhinweise.
Die Wertermittlung von Naturdenkmalen
Nicht nur in der Behandlung und Kontrolle, sondern auch in der Wertermittlung nehmen Naturdenkmale eine besondere Stellung ein. Die Methode Koch, das in der Praxis und Rechtsprechung anerkannte Sachwertverfahren zur Wertermittlung von Bäumen, kann weder im Rahmen einer Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen noch im Rahmen von Baumschutzsatzungen eine direkte Anwendung finden, weil es hier nicht um den (eigentumsrechtlichen) Wert des Baumes geht. Die Methode Koch ermittelt stets den Wert des Baumes, den dieser seiner Funktion entsprechend für das bestandene Grundstück und damit für den Grundstückseigentümer hat, wenn dieser eine Schadensersatzforderung oder eine Enteignungsentschädigung für den Baum geltend macht. Im Rahmen der Naturdenkmalverordnung oder auch der Baumschutzsatzung geht es um die Funktion des Baumes für das Landschaftsbild oder das Stadtbild, ohne dass damit eigentumsrechtliche Fragen zum Wert des Baumes angesprochen werden.
Mit anderen Worten; die Tatsache, wieweit der geschützte Baum den Geldwert des (privaten oder öffentlichen) Grundstücks erhöbt, interessiert im Rahmen der Naturdenkmalverordnung oder der Baumschutzsatzung nicht, sondern hier interessiert allenfalls der Ausgleich, der für einen verlorenen geschützten Baum zu leisten ist beziehungsweise das Ersatzgeld für den Fall, dass der tatsächliche Ausgleich, also die Neupflanzung, nicht möglich ist.
Lediglich im Rahmen der Festsetzung eines Bußgeldes kann der Wert des Baumes neben anderen Kriterien eine Rolle spielen.
Ausgleich oder Ersatzgeld für einen geschützten Baum
Der Ausgleich und das nachgeordnete Ersatzgeld richten sich nach den Vorschriften des Naturschutzrechts, das für die Naturdenkmalverordnung oder die Baumschutzsatzungen maßgebend ist. Das Bundesnaturschutzgesetz als Rahmenvorschrift stellt beim Ausgleich auf die Wiederherstellung des Landschaftsbildes beziehungsweise des Stadt- oder Ortsbildes ab, also auf zukünftige Kostenverläufe. Die Methode Koch berechnet dagegen mit Hilfe der Aufzinsung die Kosten, die dem Eigentümer in der Vergangenheit bei der Herstellung des Baumes entstanden sind.
Beim Ausgleich sind die einzelnen Positionen der Gehölzwertermittlung mit Blick in die Zukunft zu betrachten. Durch die Abzinsung der Kosten errechnet man den Betrag, der für die zukünftige Herstellung heute zur Verfügung stehen muss. Der so bemessene Ausgleich erfasst nicht annähernd den Wert des verlorenen geschützten Baumes. Das muss auch so sein, weil der Ausgleich (sei es durch Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung bzw. Ersatzgeld) sich auch im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums halten muss, also nicht das gesamte Eigentum erfassen darf. Würde man den Wert des Baumes nach der Methode Koch zugrunde legen, käme dies einer Enteignung gleich, für welche die Baumschutzsatzung keine Handhabe bietet. Wer beispielsweise seinen Baum, der 10.000 Mark wert ist, verbotswidrig fällt und entfernt, kann nicht in vollem Umfang seines Eigentums, das heißt in Höhe von 10.000 Mark, zum Ausgleich herangezogen werden.
Im Fall der Festsetzung eines Ersatzgeldes ist der Betrag zu ermitteln, der heute zur Verfügung stehen muss, um nicht nur die Neupflanzung vorzunehmen, sondern um weiterhin für die Anwachszeit und die Herstellungszeit bis zur Wiederherstellung des Landschafts-, Stadt- oder Ortsbildes die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu haben. Dazu sind die Beträge abzuzinsen, wodurch sich zwangsläufig geringere Beträge als nach der Methode Koch ergeben.
Der Ausgleich kann jedenfalls nur einen - durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckten - Teil des Wertes des geschützten Baumes erfassen. Dazu liegen bereits Ausgleichstabellen vor, die als Aktualisierte Ausgleichstabellen in der Reihe "Bäume und Recht" fortgeführt werden sollen.
Zahlenden letztlich ungleich, und zwar mehr belaste, weil derjenige, der nachpflanzt, eine Werterhöhung seines Grundstücks durch den nachgepflanzten Baum erhalte, der Zahlende aber nichts in Händen halte. Da es sich hier jedoch um den Ausgleich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums handelt, zieht dieses Argument nicht. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung fragt beim Ausgleich ja gerade nicht nach der Werterhöhung des Grundstücks, sondern nach der Wiederherstellung des Landschafts- oder des Stadt- und Ortsbildes, die ohne Rücksicht auf eigentumsrechtliche Verhältnisse bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu leisten ist. Ob der Ausgleich durch tatsächliche Nachpflanzung gleichzeitig den Grundstückswert erhöbt oder bei der Leistung eines Ersatzgeldes ein solcher Effekt nicht eintritt, bleibt also außer Betracht.
Schadensersatz für geschützte Bäume
Die Wertermittlung eines geschützten Baumes schlechthin gibt es nicht. Wie Koch immer wieder nachgewiesen hat, gibt es den Baumwert nicht. Im Rahmen einer Naturdenkmalverordnung oder einer Baumschutzsatzung wird dies besonders deutlich. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Wert des geschützten Baumes im Rahmen der jeweiligen Verordnung oder Satzung und dem Wert des geschützten Baumes für das Grundstück, auf dem er steht.
Der Wert des geschützten Baumes im Rahmen einer Naturdenkmalverordnung oder Baumschutzsatzung kann sehr viel höher sein als der Wert, den der geschützte Baum für das Grundstück hat. Im Rahmen der Baumschutzsatzung wurde dies gerichtlich entschieden.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine geschützte Platane eine bedeutende Funktion und somit einen sehr hohen Wert für die dortige zubetonierte Stadtlandschaft, während sie für das Grundstück des privaten Baumeigentümers in dem fast ungenutzten und mit anderen Gehölzen wahllos bestandenen Hinterhof eine wesentlich geringere Funktion und damit auch einen niedrigeren Wert hatte.
Nachdem ein Bagger Teile aus der Krone der mächtigen Platane herausgerissen hatte, verlangte der Baumeigentümer von der Firma, welche die Arbeiten ausgeführt hatte, Schadensersatz in ganz erheblicher Höhe, weil der Baum als geschützter Baum einen sehr hohen Wert habe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es holte ein Gutachten über den Wert der Platane und den an ihr entstandenen Schaden ein, in welchem der Wert an der Funktion des Baumes für das Grundstück bemessen wurde. Das Oberlandesgericht Hamm, das diesen Fall in einem Urteil vom 15.10.1990 - 13 U 54/90 - entschieden hat, stellte ausdrücklich fest, dass die Baumschutzsatzung nicht dazu dienen kann, die rein privatrechtlichen Schadensersatzansprüche des Baumeigentümers zu erweitern. Dazu berief sich das OLG Hamm auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), in dem der BGH eine ähnliche Entscheidung für den Denkmalschutz getroffen hatte.
Naturdenkmale und durch Baumschutzsatzung geschützte Bäume können also einen unterschiedlich hohen Wert aufweisen, je nachdem, ob es um öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Fragen geht.
In der Regel hat der geschützte Baum im Rahmen der Verordnung oder Satzung einen höheren Wert. Dieser Wert ist letztlich nur maßgebend für die Höhe des Bußgeldes. Die Höhe des Bußgeldes hängt aber keineswegs allein vom Wert des Baumes ab. Hier sind Vorsatz und Fahrlässigkeit von vorrangiger Bedeutung. Dennoch macht es für die Bemessung des Bußgeldes einen Unterschied, ob ein mächtiger und bedeutender Baum oder ein wenig auffallender kleinerer Baum zerstört oder beschädigt wurde.
Für Schadensersatzansprüche ist dagegen ausschließlich der Wert entscheidend, den der Baum für das Grundstück des (privaten oder öffentlichen) Baumeigentümers hat. Das gilt auch für Straßenbäume, die zum Naturdenkmal erklärt wurden oder unter der Baumschutzsatzung stehen. Werden sie angefahren und zerstört oder beschädigt, so kann auch hier aus der Tatsache der Unterschutzstellung kein höherer Wert gewonnen werden.
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